Gemeinschaftsschule mit Herz

Aktuelles Infoschreiben vom Kultusministerium vom 15.04. zum Schulbeginn ab dem 19.04.

Corona.Pandemie – Schulbetrieb ab dem 19. April 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 7. April 2021 haben wir Sie über die Umsetzung der Teststrategie an den Schulen sowie über den Wechselunterricht an allen Schulen ab dem 19. April informiert. Heute möchte ich lhnen konkretisierende lnformationen zukommen lassen.

lndirekte Testpflicht

Wir hatten lhnen zunächst noch mitgeteilt, dass die indirekte Testpflicht nur in denjenigen Stadt- und Landkreisen gelten soll, in denen die Sieben-Tages-lnzidenz von 100 überschritten ist.
Zwischenzeitlich wurde auf der Bundesebene ein Gesetzentwurt zur Anderung des lnfektionsschutzgesetzes erstellt, der eine inzidenzunabhängige Testpflicht an den Schulen mit zwei Testungen pro Woche bei Teilnahme am Präsenzunterricht vorsieht. Diese Regelung ist, sobald sie in Kraft tritt, auch für die Schulen in Baden-Württemberg verbindlich. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass der Gesetzentwud des Bundes im Verlauf des Verfahrens noch Anderungen erfährt, wollen wir die Regelung für die Schulen in Baden-Württemberg bereits möglichst passend zur Bundesregelung ausgestalten, um den Anpassungsaufwand für die Schulen möglichst gering zu halten. Deshalb gilt die in dem Schreiben bereits dargestellte Testpflicht im Präsenzunterricht nicht erst bei einer überschrittenen Sieben-Tages-lnzidenz von 100, sondern generell.

Ausnahmen von der indirekten Testpflicht.

Ergänzend zu den im Schreiben vom 7. April 2021genannten Ausnahmen von der Testpflicht, z. B. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen, möchte ich Sie in Abstimmung mit dem Sozialministerium über weitere Ausnahmen informieren:
Nach Einschätzung des Sozialministeriums kann nach Bewertung der aktuellen Empfehlungen und Außerungen des Robert-Koch-lnstituts von einer Testpflicht für geimpfte und genesene Personen im Schulbetrieb abgesehen werden.
Als geimpft gelten laut Sozialministerium Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene I mpfung mittels lmpfdokumentation vorweisen können.
Genesene Person ist jede Person, die bereits selbst positiv getestet war, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte lnfektion mit dem Coronavirus verfügt. Das PCR-Testergebnis daff zum Zeitpunkt der begehrten Befreiung von der Testpflicht höchstens 6 Monate zurückliegen.
Geimpfte und genesene Personen sind von der indirekten Testpflicht befreit Wechselbetrieb ab dem 19. April 2021
Ab dem 19. April können alle Jahrgangsstufen in alten Schularten vorrangig in den Wechselunterricht oder in den Präsenzunterricht in dem Umfang zurückkehren, in dem die Einhaltung des Abstands und der übrigen Hygienevorgaben sowie die zur Verfügung stehenden Testangebote dies ermöglichen.
Kann in den Räumlichkeiten ein entsprechender Abstand zwischen den Schülerinnen und Schülern nicht eingehalten werden, wird die Klasse oder Lerngruppe in zwei Grup- pen (A und B) geteilt. Sofern Gruppen A und B gebildet wurden, dürfen diese an der Schule nicht aufeinandertreffen, d.h. dass sie im Falle einer zeitgleichen Anwesenheit an der Schule räumlich getrennt bleiben müssten.
Die konkrete Ausgestaltung der Schulorganisation soll schulindividuell durch die Schulleitung erfolgen. Bei Bedarf stimmen Sie sich bitte in bewährter Weise mit der vor Ort zuständigen Schulaufsicht ab.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Land maximal zwei Testkits pro Schüler und Wo- che im Präsenzunterricht zur Verfügung stellt.
Möglich ist zum Beispiel eine Wechselunterrichtsregelung mit mindestens zwei (optional drei) aufeinanderfolgenden Präsenztagen pro Schülergruppe sowie ein Wechselbetrieb im Wochenturnus. Sofern durch die Kommune bzw. den Schulträger mehr Testkits zur Verfügung gestellt werden, sind im Präsenzbetrieb hingegen auch häufigere Wechsel möglich. Bei einer Anwesenheit von Personen von maximal drei Tagen in Folge pro Schulwoche ist mindestens ein Test ausreichend.
ln Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tages-lnzidenz von über 200 wird auf Fernunterricht umgestellt. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstuîen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren G und K und SBBZ anderer Förderschwerpunkte mit diesen Bildungsgängen sind hiervon weiterhin ausgenommen.
Für die Klassen 1 bis 7 (einschließlich Grundschulförderklassen) wird also wie bisher eine Notbetreuung eingerichtet. Für deren lnanspruchnahme gelten unverändert die bisherigen Voraussetzungen.

Auch gelten sämtliche für die Schulen getroffenen Regelungen für Schulkindergärten analog. Ebenso werden sämtliche Regelungen zum Unterricht für Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren G und K und SBBZ anderer Förderschwerpunkte mit diesen Bildungsgängen wie bislang fortgefühtt.
Mit Blick auf die anstehenden Abschlussprüfungen empfehlen wir erneut, dass die Schulen zwei Wochen vor deren Beginn den Unterricht für diese Schülerinnen und Schüler ausschließlich auf Fernunterricht umstellen. Für die Abschlussprüfungen gilt ebenso wie für schriftliche Leistungsfeststellungen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Personen zu beachten ist. Vorgegeben ist zudem das Tragen medizinischer Masken.
Die Landesregierung wird die entsprechenden rechtlichen Grundlagen rechtzeitig zum 19. April in der Corona-Hauptverordnung und in der Corona-Verordnung Schule schaffen.
lch danke lhnen an dieser Stelle erneut herzlich für lhr Engagement und lhre hohe Fle- xibilität und wünsche lhnen gutes Gelingen bei der Umsetzung lhrer Planungen.
Mit freundliehen Grüßen
Michael Föll, Ministerialdirektor